Flüchtlingsrat Berlin Neue Meldungen

29.07.10 Brandenburg und Berlin lockern die Residenzpflicht - ein bisschen

02.08.10: Wiedereröffnung der Ausstellung "Auf gepackten Koffern"

21.07.10 Flüchtlinge müssen weiter zahlen, wenn sie Berlin verlassen wollen

Herbst 2010: Start der Kampagne "SOS for Human Rights!"


Neue Dokumente

Möglichkeiten zum Abbau der Residenzpflicht in Berlin und Brandenburg
Stellungnahme Flüchtlingsrat Berlin im Innenausschuss des Berliner Abgeordnetenhauses am 22.02.2010 zur Residenzpflicht für asylsuchende, geduldete und bleibeberechtigte Flüchtlinge

Antrag auf Aufhebung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Stellungnahmen Flüchtlingsrat, Verbände und Kirchen zur Anhörung im Bundestag am 04.05.2009 

Erlass und Infos zur Aufnahme irakischer Flüchtlinge (Resettlement)
Anordnung BMI v. 05.12.08 zur Aufnahme von 2500 irakischen Flüchtlingen gem. § 23 II AufenthG; Infos zu Auswahl- und Aufnahmeverfahren, aufenthalts- und sozialrechtlichem Status

Bleiberecht

Impressum


Design:
Henrik Weinhold




IMK-Beschluss zur Verlängerung der Altfallregelung ab 2010
Infoseite zur gesetzlichen Altfallregelung
Infos zur Bleiberechtsregelung der IMK v. 17.11.06
Videoclip von "Jugendliche ohne Grenzen"


IMK-Beschluss zur Verlängerung der Altfallregelung ab 2010

Ländererlasse, Tipps und Kommentare zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG nach dem IMK-Beschluss v. 04.12. 2009 (gesetzliche Altfallregelung und IMK-Bleiberechtsbeschluss) 



InnenministerkonferenzBeschluss v. 04.12.2009 zur Verlängerung der Altfallregelung ab 1.1.2010
* Die Verlängerungsoptionen laut IMK-Beschluss sind zusätzlich zu den in § 104a AufenthG genannten Möglichkeiten zu prüfen
* Weitere IMK-Beschlüsse v. 04.12.2009: Studierverbote, Ausweisungsrecht u.a.

BundesinnenministeriumAntwort v. 30.12.2009 zur Umsetzung IMK-Beschluss
(BMI hat keine Einwände gegen Anerkennung der Fiktionswirkung) 

Bundesagentur für Arbeit
Weisung zum IMK-Beschluss, unbeschränkte Beschäftigungserlaubnis zur Duldung ab 1.1.2010 bei Ablauf der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a (Globalzustimmung nach § 10 BeschVerfV)

BundesinnenministeriumAllg. Verwaltungsvorschrift z. AufenthG v. 26.10.2009 (VwV AufenthG, auch zu § 104a)


Ländererlasse zum IMK-Beschluss v. 04.12.09

Innenministerium Baden-WürttembergErlass v. 18.12.09
(Umsetzung IMK-Beschluss, Fiktionswirkung wird anerkannt)

Innenministerium Bayern, Emailantwort v. 23.12.09
(kein Erlass, der IMK-Beschluss wird als unmittelbar gültige Anordnung angesehen und wurde an die Ausländerbehörden verschickt)

Innensenator Berlin, Aufnahmeanordnung v. 29.12.09
(Umsetzung IMK-Beschluss)
Ausländerbehörde Berlin, VAB v. 02.02.2010
(Verfahrenshinweise zum Ausländerrecht, zum IMK-Beschluss siehe A104aS)

Innenministerium BrandenburgErlass v. 09.12.09
(Fiktionsbescheinigung soll für 3 Monate erteilt werden)
Innenministerium Brandenburg, Erlass v. 26.01.10
(Umsetzung IMK-Beschluss)

Innensenator BremenErlass v. 10.12.09
(Umsetzung IMK-Beschluss)

Innensenator HamburgErlass v. 16.12.09
(Umsetzung IMK-Beschluss + Formular ARGE, dass im letzten Jahr keine ALG II-Kürzung nach § 31 Abs. 1 SGB II erfolgt ist)

Innenministerium HessenErlass v. 15.12.09
(Umsetzung IMK-Beschluss)
Innenministerium Hessen, ergänzender Erlass v. 17.12.09
(für Bearbeitungsdauer des Verlängerungsantrags soll Fiktionsbescheinigung oder AE § 25 IV S. 2 erteilt werden)

Innenministerium Mecklenburg-VorpommernErlass v. 16.12.09
(Umsetzung IMK-Beschluss)
Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern, ergänzende Hinweise v. 04.01.10

Innenministerium NiedersachsenErlass v. 11.12.09
(Umsetzung IMK-Beschluss)

Innenministerium NRWErlass v. 17.12.09
(Umsetzung IMK-Beschluss)
Innenministerium NRW, ergänzender Erlass v. 21.12.09
(Fiktionsbescheinigung soll erteilt werden, geringfügiger Halbtagsjob reicht)

Innenministerium Rheinland-Pfalz,  Erlass vom 05.12.09 
(Antrag nach IMK-Beschluss löst Fiktionswirkung aus)
Innenministerium Rheinland-Pfalz,  Erlass vom 21.12.09 
(Umsetzung IMK-Beschluss, für Härtefälle Hinweis auf Art. 8 EMRK)

Innenministerium Saarland, Erlass v. 22.12.09
(Umsetzung IMK-Beschluss; Fiktionswirkung wird anerkannt)

Innenministerium Sachsen, VwV v. 22.12.09
(Umsetzung IMK-Beschluss, veröffentlicht im Sächs. Amtsblatt v. 14.01.2010, S. 15. Das SMI hat den Ausländerbehörden mitgeteilt, dass keine Bedenken gegen die Anerkennung der Fiktionswirkung bestehen.)
 
Innenministerium Sachsen-AnhaltErlass v. 09.12.09
(Umsetzung IMK-Beschluss, Fiktionswirkung wird anerkannt)
Innenministerium Sachsen-Anhalt, Erlass v. 23.12.09
(Umsetzung IMK-Beschluss, Fiktionswirkung, Nachweis der Arbeitsbemühungen u.a.)

Innenministerium Schleswig-HolsteinErlass vom 04.12.09
(Umsetzung IMK-Beschluss)
Innenministerium Schleswig-Holstein, ergänzender Erlass v. 17.12.09

Innenministerium Thüringen, Erlass v. 08.12.09 
(Umsetzung IMK-Beschluss mit Anschreiben. In einer weiteren Rundmail des TIM wird die Fiktionswirkung anerkannt.)


Ländererlasse zur Verlängerung nach § 104a AufenthG

Innenministerium NRWErlass vom 30.09.09 
zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a

Innensenator Berlin, VAH zum AufenthG, Stand 02.02.10,
dort unter A.104a.5 und A.104a.6 Hinweise zur Verlängerung nach § 104a


Kommentare und Tipps zur Verlängerung nach IMK-Beschluss

Georg Classen, Flüchtlingsrat Berlin, Hinweise Stand 20.12.09
(mit Hinweisen zum Auslaufen des ALG II und AsylbLG-Antrag bei Rückfall in die Duldung)

Timmo Scherenberg, Flüchtlingsrat Hessen, Hinweise Stand 12.01.10
(mit Hinweisen zur Umsetzung in Hessen)

Volker Maria Hügel, GGUA Münster, Leitfaden für Flüchtlinge in Niedersachsen, Stand 21.12.09
(zum IMK-Beschluss v. 4.12.09, zu § 104a AufenthG und zum IMK-Bleiberechtsbeschluss 2006)

Volker Maria Hügel
, GGUA Münster, Hinweise Stand 17.12.09
("Zwei Jahre auf Bewährung", ppt-Vortrag zum Bleiberecht in NRW)

Silke Schäfer,
Rechtsanwältin, Göttingen, Hinweise Stand 16.12.09
(mit einer ersten Auswertung der Ländererlasse)

Johanna Böttcher, Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein, Hinweise Stand 09.12.09
(mit Hinweisen zu Ansprüchen nach Art. 8 EMRK und Assoziationsrecht Türkei)

Jürgen Blechinger, ev. Kirche in Baden, Info Bleiberechts- und Altfallregelung, Stand 21.12.09
(ausführliches Merkblatt zum Bleiberecht + Umsetzung in Ba-Wü)


Infoseite zur gesetzlichen Altfallregelung nach § 104a AufenthG
mit Ländererlassen, Kommentaren usw. aus 2007/2008



Infoseite zur gesetzlichen Altfallregelung

1. Überblick über die gesetzliche Altfallregelung
2. Ländererlasse und Weisungen zur Altfallregelung
3. Bleiberecht durch Arbeit?
4. Arbeitslosengeld II statt Asylbewerberleistungen für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung
5. Kindergeld für Bleibeberechtigte
6. Formulare, Anträge, Kommentierungen, Rechtsprechung
7. Asylbewerber, Flüchtlinge im Widerrufsverfahren, Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG
8. Infoseite zur Bleiberechtsregelung der Innenministerkonferenz v. 17.11.06


1. Überblick über die gesetzliche Altfallregelung

Wortlaut und Begründung der Altfallregelung nach § 104a/b Aufenthaltsgesetz, in Kraft seit 28.08.07, pdf

Flüchtlingsrat Berlin: Infoblatt zur gesetzlichen Altfallregelung, Stand 03.12.08, pdf


2. Ländererlasse und Weisungen zur Altfallregelung nach § 104a/b AufenthG

Bundesinnenministerium: Antwort BMI auf Frage der Abgeordneten Dagdelen v. 06.02.09: Geänderte Auslegung zu § 104a: Antragsfrist 01.07.08 entfällt, Anträge weiterhin möglich, pdf

Bundesinnenministerium: Hinweise zu § 104a, Schreiben v. 18.12.07, pdf

Baden-Württemberg: Anwendungshinweise zu § 104a/b, Stand 17.12.07, pdf

Bayern: Gesetz zu § 70 SGB II - Sachleistungen an Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 104a, pdf (die Anwendungshinweise Bayerns zu § 104a/b liegen uns bislang nicht vor)

Berlin: Abschiebestopp im Hinblick auf § 104a, Erlass v. 04.04.07, pdf, und Anwendungshinweise zum AufenthG, pdf ca. 650 Seiten ca. 4 MB, Hinweise zu § 104a finden sich seit 03.12.07 in Abschnitt A.104a.

Brandenburg: Verfahrensinfo und Zuständigkeiten der Arbeitsagenturen für unter § 104a fallende Ausländer, Schreiben v. 09.08.07 pdf; ergänzende Anwendungshinweise zu § 104a, Schreiben v. 14.10.08 pdf

Bremen: Erlass zu § 104 a/b, Fassung v. 07.05.08, pdf

Hessen: Gespräch zwischen Verbänden und Innenministerium zur Umsetzung der Altfallregelung, Vermerk v. 22.08.07, pdf

Mecklenburg-Vorpommern: Anwendungshinweise zu § 104 a/b v. 15.01.08, pdf

Niedersachsen: Vermerk zur Dienstbesprechung beim MI Nds. v. 11.09.07 zu § 104a, Vorläufige Nds. VwV zu § 104a/b, Stand 31.07.08, pdf

NRW: Anwendungshinweise zu § 104a/b, Erlass v. 16.10.07 und ergänzender Erlass v. 10.06.08, pdf, sowie Erlass v. 11.04.08 zu § 104a für Antragsteller ungeklärter Staatsangehörigkeit zum Bleiberecht u.a. für staatenlose Libanonflüchtlinge bei "Täuschungsverhalten" der Eltern, pdf
Neu: Erlass vom 30.09.09 zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a

Rheinland-Pfalz: Anwendungshinweise zu § 104a/b, Erlass v. 26.10.07, pdf

Schleswig-Holstein: Anwendung der Altfallregelung § 104a/b, Erlass v. 21.12.07, pdf und Hinweise zu Ausschlussgründen beim IMK-Bleiberecht und § 104a, Erlass v. 26.07.07, pdf

alle Bundesländer: Ländererlasse zum Bleiberechtsbeschluss der IMK vom 17.11.06, html


3. Bleiberecht durch Arbeit?

Die Jobcenter sind angewiesen, Ausländer mit Duldung, die voraussichtlich unter die Regelung fallen, schon vor Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung als Arbeitsuchende zu registrieren und bei der Suche nach Arbeit zu unterstützen. Weisung vom 25.06.07 an die Jobcenter, pdf

Die Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung nach § 104a Abs. 1 bzw. § 23 Abs. 1 AufenthG wird mit dem Vermerk "Erwerbstätigkeit gestattet" versehen, was eine unbeschränkte Erlaubnis zu Beschäftigungen und selbständigen Tätigkeiten jeder Art beinhaltet.

Zu den Möglichkeiten der Arbeitsmarktintegratiion nach SGB II, SGB II und AufenthG siehe die Kommentierung von Georg Classen, Juli 2008: Die Integration von Flüchtlingen in Arbeit, Ausbildung und Beruf - Arbeitsagenturen, ARGEn und der ESF - Was können Behörden und Sozialberater tun?

Antrag_auf_Arbeitsvermittlung


4. Arbeitslosengeld II statt Asylbewerberleistungen für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung

Unter bestimmten Voraussetzungen ist mit Aufenthaltserlaubnis nach Altfall- oder Bleiberechtsregelung ein (ergänzender) Bezug von ALG II möglich. Würde hingegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG nur "wegen des Krieges im Heimatland" eines Ausländers erteilt, bestünde nur Anspruch auf Leistungen nach AsylbLG, § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG.

Die Aufenthaltserlaubnisse nach der Bleiberechtsregelung der IMK und der gesetzlichen Altfallregelung wurden nicht "wegen des Krieges im Heimatland", sonder wegen langjährigen Aufenthalts und der Integration in Deutschland erteilt. Ob im Heimatland des Ausländers ein Krieg war oder ist, spielt keine Rolle. Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23 I bzw. 104 a AufenthG haben ausnahmslos Anspruch auf ALG II. Leider kursieren in den Jobcentern Dienstanweisungen, die die Rechtslage falsch bzw. ungenau darstellen.

Dazu Schriftwechsel des Flüchtlingsrates Berlin mit dem BMAS zum ALG II-Anspruch bei Aufenthalt nach § 23 Abs. 1 bzw. § 104a AufenthG, pdf


5. Kindergeld für Bleibeberechtigte

Gesetz v. 13.12.06: Kinder-, Erziehungs- und Elterngeld und Unterhaltsvorschuss für Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 bzw. § 104a AufenthG, pdf

Mehr zu den Familienleistungen unter
www.fluechtlingsrat-berlin.de --> Gesetzgebung


6. Formulare, Anträge, Kommentierungen, Rechtsprechung

Flüchtlingsrat Berlin: Infoblatt zur gesetzlichen Altfallregelung, Stand 03.12.08, pdf

Flüchtlingsrat Berlin, Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Altfallregelung, Muster, pdf

Flüchtlingsrat Berlin, Antrag_auf_Arbeitsvermittlung, Muster, pdf

Blechinger, J., Bleiberecht und Zugang zur Krankenversicherung für Alte, Kranke und Behinderte nach der GKV-Reform 2007? Juli 2007, pdf

Kabis, M., Bleiberecht bei Passlosigkeit und Verletzung von Mitwirkungspflichten, Asylmagazin 5/2007, html

Classen, G., Kanalan, I., Keine Antragsfrist bei der Altfallregelung - Anträge weiterhin möglich, Juli 2008, pdf

Classen, G. Die Integration von Flüchtlingen in Arbeit, Ausbildung und Beruf - Arbeitsagenturen, ARGEn und der ESF, Juli 2008, pdf

Classen, G., Kanalan, I., Anwendungsprobleme und Auslegungsfragen des § 104a AufenthG, Januar 2008, pdf

Classen, G., Probleme und Spielräume der Umsetzung des IMK-Bleiberechtsbeschlusses, Januar 2007, pdf

Caritas/Diakonie Baden-Württemberg, Erläuterungen zum gesetzlichen Bleiberecht , 17.10.07, pdf

Georg Classen, Flüchtlingsrat Berlin Rechtsprechungsübersicht zu § 104a AufenthG, 15.07.08, pdf


7. Asylbewerber, Flüchtlinge im Widerrufsverfahren, Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG

Ein Bleiberecht nach der Altfallregelung sollte grundsätzlich auch für Asylbewerber, Flüchtlinge im Widerrufsverfahren und Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG möglich sein. Diese Ausländer dürfen nicht schlechter gestellt werden als Geduldete.

Asylbewerber und Flüchtlinge im Widerrufsverfahren sollten bei der Ausländerbehörde zunächst eine verbindliche schriftliche Zusicherung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach der Bleibrechtsregelung beantragen. Erst wenn diese Zusicherung vorliegt, sollten sie ggf. ihre Asylklage bzw. die Klage gegen den Widerruf zurückziehen. Das Vorgehen sollte mit einem Anwalt besprochen werden.


8. Infoseite zur Bleiberechtsregelung der Innenministerkonferenz v. 17.11.06

siehe hier html


Infos zur Bleiberechtsregelung der IMK v. 17.11.06

Wichtige Materialien und Infos für die Beratungsarbeit

Neu: FR Berlin: Infoblatt zur gesetzlichen Altfallregelung, Stand 12.11.07, pdf

PE Flüchtlingsrat v. 18.04.07 Katastrophale Bilanz beim Bleiberecht - nach 5 Monaten erst 172 Aufenthaltserlaubnisse

Rechtswidrige verkürzte Antragsfrist Bleiberechtsanträge nach IMK-Beschluss nur bis 18.05.07 statt bis 01.10.07 (geänderte Weisungen, pdf)

Bundesweite Bleiberechtsstatistik v. 12.11.07, auf 71.857 Anträge nur 19.779 Aufenthaltserlaubnisse.

Abschließende Berliner Statistik zum IMK-Bleiberecht, Stand 28.08.07, auf 3.098 Anträge nur 583 Aufenthaltserlaubnisse.


1. Der IMK-Beschluss zum Bleiberecht

Der IMK-Beschluss v. 17.11.06, pdf

Bleiberechtserlass Berlin, Stand 07.03.07, pdf

Bleiberechtserlasse anderer Bundesländer


2. Die gesetzliche Altfallregelung

FR Berlin: Infoblatt zur gesetzlichen Altfallregelung, Stand 12.11.07, pdf

Sen Inn Berlin: Abschiebestopp im Hinblick auf die gesetzliche Altfallregelung, Erlass v. 04.04.07, pdf mit Wortlaut der gesetzlichen Altfallregelung (§ 104a/b AufenthG)


3. Infos zum Bleiberecht von Berlins Innenstaatssekretär Freise Gespräch mit Staatssekretär Freise am 20.11.06 (pdf) Arbeitsangebot reicht, keine Vorrangprüfung, Anmerkungen zur Auslegung des IMK-Beschlusses.


4. Arbeitserlaubnis ohne Vorrangrüfung durch die Arbeitsagentur

Voraussetzung für die Aufenthaltserlaubnis nach dem IMK-Beschluss ist in der Regel ein verbindliches Arbeitsangebot. Mit der Aufenthaltserlaubnis erteilt die Ausländerbehörde (nicht die Arbeitsagentur!) ohne Vorrangprüfung eine Arbeitserlaubnis für Tätigkeiten jeder Art, wenn der Ausländer seit mindestens 4 Jahren erlaubt, gestattet oder geduldet in Deutschland lebt. Die Arbeitserlaubnis darf nicht auf eine bestimmte Tätigkeit, einen bestimmten Ort oder Betrieb beschränkt werden, vgl. § 9 Beschäftigungsverfahrensverordnung BeschVerfV und DA zu § 9 BeschVerfV (pdf)

Die Prüfung der Entlohnung bzw. der "Arbeitsbedingungen" entfällt, wenn eine "globale Zustimmung" der regionalen Arbeitsagentur vorliegt, DA BeschVerfV Nr. 3.9.111 und 3.9.114. Mit Weisung vom 26.04.07 hat die Bundesagentur für Arbeit klargestellt, dass die globale Zustimmung beim IMK-Bleiberecht bundesweit anzuwenden ist. Die Ausländerbehörde müssen somit ohne Beteiligung der Arbeitsagentur zum Bleiberecht eine Erlaubnis für Beschäftigungen jeder Art erteilen.

Auch Asylverfahrenszeiten zählen für die 4-Jahresfrist des § 9 BeschBerfV. Die Sperrwirkung des § 55 III AsylVfG ist nicht relevant, vgl. Schreiben des BMWA (pdf) sowie DA zu § 9 BeschVerfV.

Mit dem 2. ÄndG zum ZuwG wird § 9 BeschVerfV entsprechend geändert: Die Wartefrist für eine unbeschränkte Beschäftigungserlaubnis wird von 4 auf 3 Jahre verkürzt, die Beteiligung der Arbeitsagentur entfällt, auch Asylverfahrenszeiten zählen für die Wartefrist.


5. Kindergeld für Bleibeberechtigte

Gesetz v. 13.12.06: Kinder-, Erziehungs- und Elterngeld für Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 bzw. § 104a AufenthG (pdf)

Mehr zu den Familienleistungen unter
www.fluechtlingsrat-berlin.de --> Gesetzgebung


6. Arbeitslosengeld II statt Asylbewerberleistungen für Bleibeberechtigte

Ausländer erhalten unter bestimmten Voraussetzungen auch dann ein Bleiberecht, wenn sie (ergänzende) Sozialeistungen beziehen. Nach einer im März 2005 aus integrationspolitischen Gründen vorgenommenen Änderung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG (sowie einer Klarstellung durch das 2. ÄndG zum ZuwG) fallen Ausländer mit Bleiberecht nach IMK-Beschluss (Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs 1 bzw. § 104a AufenthG) unter das Sozialgesetzbuch II bzw. XII. Leider kursieren in den Jobcentern noch immer Dienstanweisungen, die diese Änderung übersehen.

Vgl. dazu Schriftwechsel des Flüchtlingsrates Berlin mit dem BMAS mit Hinweisen zum ALG II - Anspruch für Bleibeberechtigte mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 bzw. § 104a AufenthG (pdf)


7. Formulare, Merkblätter, Kommentierungen

FR Berlin: Infoblatt zur gesetzlichen Altfallregelung, Stand 12.11.07, pdf

Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Altfallregelung (Muster), pdf

Blechinger, J., Bleiberecht und Zugang zur Krankenversicherung für Alte, Kranke und Behinderte nach der GKV-Reform 2007? Juli 2007, pdf

Kabis, M., Bleiberecht bei Passlosigkeit und Verletzung von Mitwirkungspflichten, Asylmagazin 5/2007 (html)

Classen, G., Zur Umsetzung des IMK-Bleiberechtsbeschlusses, Entwurf, 26.01.07, pdf

Caritas/Diakonie Baden-Württemberg, Erläuterungen zum IMK-Bleiberecht, 09.05.07, pdf

Caritas/Diakonie Baden-Württemberg, Erläuterungen zum gesetzlichen Bleiberecht, 14.06.07, pdf

Marx, R., Kommentierung zum IMK-Bleiberecht, 16.12.06, pdf


8. Asylbewerber, Flüchtlinge im Widerrufsverfahren, Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 IV S. 1 und § 25 V AufenthG

Ein Bleiberecht nach dem IMK-Beschluss sollte grundsätzlich auch für Asylbewerber, Fluechtlinge im Widerrufsverfahren, Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 AufenthG möglich sein. Diese Ausländer dürfen nicht schlechter gestellt werden als Geduldete. Allerdings wird dies in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt.

Asylbewerber und Flüchtlinge im Widerrufsverfahren sollten bei der Ausländerbehörde zunächst eine verbindliche Zusicherung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach der Bleibrechtsregelung beantragen! Dem Antrag sollten Arbeitsangebote bzw. Arbeitsbescheinigungen usw. beigefügt werden.

Erst wenn die Zusicherung der Ausländerbehörde vorliegt, sollten sie ggf. ihre Asylklage bzw. die Klage gegen den Widerruf zurückziehen. Das Vorgehen sollte mit einem Anwalt besprochen werden.

Das oben genannte Bleiberechts-Infoblatt der Caritas/Diakonie Baden-Würtemberg setzt sich auch mit diesen Fragen auseinander.


Videoclip von "Jugendliche ohne Grenzen"

http://youtube.com/watch?v=Qef-nlu9fFg



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