Veröffentlicht am 01.11.2005

Ausländerbehörde lässt EU-Bürger nach 2 Wochen Haft frei

Pressemitteilung vom 01. November 2005


[Berlin] Vom 18. bis zum 31. Oktober saß in Berlin ein freizügigkeitsberechtigter französischer Staatsangehöriger in Abschiebehaft. Der Betroffene saß davor seit April 2005 wegen Diebstahls im Gefängnis. Die Ausländerbehörde hat ihn nach der Strafhaft sofort in Abschiebehaft genommen, da sie ihn als „gefährlichen Straftäter“ einstufte – der Betroffene wurde in der Vergangenheit zu 5 Freiheitsstrafen und einer Geldstrafe wegen Diebstählen und Hehlerei verurteilt. Der Umstand, dass Unionsbürger grundsätzlich nicht abgeschoben werden dürfen, fand bei der Behörde keine Beachtung. Besonders absurd wurde der Fall dadurch, dass der Betroffene nach Frankreich ausreisen möchte, dies aber durch die Abschiebehaft unmöglich gemacht wurde, die schließlich allein dazu dienen darf, einen ausreiseunwilligen Betroffenen festzuhalten.

Am vergangenen Freitag, den 28.10.05 stellte das Verwaltungsgericht Berlin (download Beschluss VG Berlin, pdf 400 KB) klar, dass der Betroffene auf keinen Fall abgeschoben werden darf, da er als Unionsbürger freizügigkeitsberechtigt ist. „Es erscheint peinlich für das Land Berlin, dass eine solche Selbstverständlichkeit, die selbst juristischen Laien bekannt sein dürfte, gerichtlich festgestellt werden muss“, sagt Rechtsanwalt Volker Gerloff, der den Betroffenen vertritt.

Zuständiges Gericht für die Entlassung des Inhaftierten war jedoch das Landgericht Berlin. Trotz eines Antrages auf Eilrechtsschutz blieb das Landgericht jedoch untätig und so saß der verdutzte Betroffene zwei Wochen in Haft, ohne dass es dafür eine Rechtsgrundlage gab. In Abschiebehaftsachen ist es leider tägliche Praxis, dass effektiver Rechtsschutz nicht gewährt wird. In der Regel sind Ausländer betroffen, die ihre Interessen mangels Lobby nicht durchsetzen können. Diesmal hat es jedoch einen EU-Bürger getroffen und das Gericht hat in Verkennung der Tragweite des Falles seine übliche Praxis angewandt. Gegen diese Verwehrung effektiven Rechtsschutzes und die Inhaftierung an sich wird derzeit die Durchführung eines Vertragsverletzungsverfahrens auf europäischer Ebene geprüft, in dem sich das Land Berlin für seine katastrophale Abschiebehaftpraxis rechtfertigen müsste. Ob dies jedoch eine generelle Verbesserung der Rechte von Abschiebehäftlingen bringen wird, darf bezweifelt werden – hier ist noch viel zu tun.

Gegen die zuständigen Sachbearbeiter der Ausländerbehörde und den zuständigen Richter des Amtsgerichtes wird Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung gestellt werden. Zudem wird der Betroffene erhebliche Haftentschädigungsansprüche geltend machen.

Der Flüchtlingsrat Berlin fordert angesichts dieses besonders drastischen Falls eine grundsätzliche Sensibilisierung der Gerichte und der Ausländerbehörde für geltendes Recht. Es könne nicht sein, dass sich die Ausländerbehörde einen „rechtsfreien Raum“ schafft und gegen diese Praxis kaum effektiver Rechtsschutz möglich ist.

Für Nachfragen wenden Sie sich bitte an:
Flüchtlingsrat-Berlin
Rechtsanwalt Volker Gerloff, Tel.: 030 – 694 26 22, Fax: 030 – 694 26 90

Hintergrundinformationen
siehe auch Pressemitteilung vom 21. Oktober 2005





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