Landgericht Berlin: Minderjährigenschutz hat Vorrang vor Sicherung der Abschiebung

Landgericht Berlin 84 T 371/05 B, Beschluss v. 26.09.05:
Dem Minderjährigenschutz ist unbedingter Vorrang vor der Abschiebungshaft einzuräumen. Nur so kann die Gefahr psychischer Schäden auf ein Minimum reduziert werden.


Die Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung muss als milderes Mittel zumindest versucht werden, auch wenn die Ausländerbehörde ein Untertauchen des Jugendlichen befürchtet (vgl. KG Berlin vom 18.03.05). Der Betroffene war sofort zu entlassen.
Die noch mit Schreiben von Innensenator Körtung an den Flüchtlingsrat vom 12.09.05 vertetene Auffassung, zusätzlich zur Rechtsprechung des Kammergerichts dürften weitere Anforderungen an Minderjährige gestellt werden (Vorlage eines Tickets zur freiwilligen Ausreise und dergleichen), wenn auf Abschiebehaft verzichtet werden soll, hat sich somit als rechtswidrig erledigt.
Beschlüsse LG und KG Berlin zur Abschiebehaft für Minderjährige pdf 350 KB





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