![]() |
![]() | ||
Flüchtlingsrat Berlin | ![]() |
Neue Meldungen 17.04.18: Forderungen an den Berliner Senat: Familiennachzug erleichtern und landesrechtliche Möglichkeiten - wie im Koalitionsvertrag versprochen - ausschöpfen! 26.03.18: Keine Abschiebungen in Gefahrenzonen 16.04.18: Update - Unsicheres Afghanistan - Informationen und Hintergründe Handreichung: Handlungsoptionen im Fall von Abschiebungen aus Sammelunterkünften 22.01.18: Berliner Bündnis kritsiert Abschiebungen nach Afghanistan aufs Schärfste 19.01.18: CDU/CSU/SPD-Sondierungsergebnisse verletzen Menschenrechte und Völkerrecht Menschen- und Bürgerrechtsorganisationen appellieren an Parteimitglieder, ihre Zustimmung zu verweigern Neue Dokumente Ratgeber für Geflüchtete in Berlin Behördenzuständigkeit, Aufenthalts- und Asylrecht, soziale Teilhaberechte, 2. A. November 2017, hier als Buch und als Download Aktuelle Gesetzgebung Aufenthalts- und Asylrecht Aussetzung Familiennachzug, Scheinvaterschaften, Kinderehen, bessere Durchsetzung Ausreisepflicht, Abschiebehaft, AsylbLG, "Integrations"gesetz, Wohnsitzauflagen, Asylpakete I und II, Umverteilung UMF, Köln-Gesetz, neue sichere Herkunftsländer usw., Stand 13.04.2018 Forderungen an die neue Berliner Landesregierung Berlin braucht eine menschenwürdige Flüchtlingspolitik! Forderungskatalog des Flüchtlingsrats, Sept. 2016 | |
![]() |
![]() |
Presseerklärungen | |
![]() Impressum |
<< zurück zur Übersicht 18.10.17: PM Familien gehören zusammen!Presseinformation vom 18. Oktober 2017 Das BBZ-Beratungs- und Betreuungszentrum für junge Flüchtlinge und Migrant*innen, der Flüchtlingsrat Berlin e.V. und JUMEN e.V.-Juristische Menschenrechtsarbeit in Deutschland fordern ein klares Ja zum Familiennachzug. Die Pressemitteilung als pdf Mit dem Asylpaket II wurde im März 2016 das Recht auf Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre ausgesetzt. Seitdem erhalten rund zwei Drittel der Asylsuchenden aus Syrien den subsidiären Schutz und sind damit vom Familiennachzug ausgeschlossen. Die Union will den Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte nun sogar über den 18. März 2018 hinaus verhindern. Schon jetzt verstößt die Aussetzung des Familiennachzugs gegen Grund- und Menschenrechte. Betroffen sind unter anderem Artikel 6 Grundgesetz (Recht auf Familie), die EU-Grundrechte-Charta, die Europäische Menschenrechtskonvention und die UN-Kinderrechtskonvention. Die pauschale Aussetzung hätte so nie erlassen werden dürfen. Die verfassungs- und menschenrechtswidrige Verhinderung des Familiennachzugs hat für die Familien dramatische Folgen: Eltern, unbegleitete minderjährige Kinder, Geschwister - sie alle verzweifeln, weil eine Familienzusammenführung absehbar nicht möglich ist. Sie leiden oft massiv unter der unzumutbaren Härte der jahrelangen Familientrennung. Eine Zukunft in Deutschland ist für sie ohne ihre Familienangehörigen unvorstellbar, allerdings ist eine Rückkehr aufgrund der dort drohenden Gefahr für Leib und Leben ebenfalls unmöglich. Die Mehrheit der Geflüchteten ist nach Deutschland gekommen, als sie berechtigterweise davon ausgehen konnten, dass sie bald ihre Familien nachholen dürfen: Asylsuchende aus Syrien wurden in aller Regel als Flüchtlinge anerkannt, und auch subsidiär Schutzberechtigte hatten einen Anspruch auf Familiennachzug. Für die betroffenen Familien war es ein schwerer Schock, als mit dem Asylpaket II eine zweijährige Sperrfrist eingeführt wurde. Jetzt, kurz vor Ablauf dieser Sperrfrist, nachdem die betroffenen Familien schon lange unter großem Leid gewartet haben, fordert die Union, den Familiennachzug auch künftig nicht zuzulassen. Damit würden sie die betroffenen Familien sehenden Auges in große Verzweiflung und familiäre Katastrophen stürzen. Die Betroffenen werden nicht nur in ihren Grund- und Menschenrechten verletzt und in ihrer Integration behindert. Ihnen wird auch vermittelt, dass sie sich nicht darauf verlassen können, dass ihnen einmal zugesagte Rechte auch tatsächlich gewährt werden. Das von der Union vorgebrachte Argument, subsidiär schutzberechtigte Flüchtlinge hätten in Deutschland keine dauerhafte Bleibeperspektive, ist falsch. Es verkennt sowohl die Rechtslage in Deutschland als auch die Situation in den Herkunftsländern der Geflüchteten. Denn solange ihnen bei einer Rückkehr Gefahr für Leib und Leben droht, muss der Aufenthalt verlängert werden. Davon ist angesichts der katastrophalen Lage z.B. in Syrien, dem Irak und Afghanistan in den meisten Fällen auszugehen. Nach fünf Jahren können auch subsidiär Schutzberechtigte eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten. Was die Aussetzung des Familiennachzugs für die Betroffenen bedeutet, illustriert dieses Fallbeispiel: Der zwölf Jahre alte Amran (Name geändert) lebt seit zwei Jahren ohne seine Mutter, die alleinerziehend ist, in Deutschland. Sie flüchteten zunächst zusammen aus Syrien nach Ägypten und später in die Türkei. Dann trennten sich ihre Wege und Amran flüchtete allein mit seinem Onkel nach Deutschland, seine Mutter sollte bald nachkommen. Da war Amran 10 Jahre alt. In Deutschland erhielt er 2016 nur den subsidiären Schutz. Damit darf seine Mutter bis März 2018 nicht einreisen. Amran darf auch nicht zurück in die Türkei. Die Situation ist für alle sehr belastend. Amran befindet sich deshalb in psychologischer Behandlung. Ein Härtefall wurde abgelehnt. Probleme beim Familiennachzug beobachten wir auch bei anerkannten Flüchtlingen, häufig aufgrund langer Wartezeiten bei den deutschen Auslandsvertretungen, bei dem Nachzug von minderjährigen Geschwistern oder im Fall des Zuzugs aus Griechenland im Rahmen der Dublin III-Regelung. Wir fordern:
Für weitere Informationen und Interviewwünsche wenden Sie sich bitte an: BBZ-Beratungs- und Betreuungszentrum für junge Flüchtlinge und Migrant*innen: s.muy@kommmitbbz.de, Tel.: 030/40741115 Flüchtlingsrat Berlin e.V.: buero@fluechtlingsrat-berlin.de, Tel.:030/224 76 3 -09 JUMEN e.V.-Juristische Menschenrechtsarbeit in Deutschland: presse@jumen.org, Tel.: 030/55 61 03 30 ![]() |
||
![]() |
|||
![]() |
Flüchtlingsrat Berlin · Greifswalder Str. 4 · 10405 Berlin · Tel.: (0 30) 224 76 311 · Fax: (0 30) 224 76 312 |