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Möglichkeiten zum Abbau der Residenzpflicht in Berlin und Brandenburg
Stellungnahme Flüchtlingsrat Berlin im Innenausschuss des Berliner Abgeordnetenhauses am 22.02.2010 zur Residenzpflicht für asylsuchende, geduldete und bleibeberechtigte Flüchtlinge

Antrag auf Aufhebung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Stellungnahmen Flüchtlingsrat, Verbände und Kirchen zur Anhörung im Bundestag am 04.05.2009 

Erlass und Infos zur Aufnahme irakischer Flüchtlinge (Resettlement)
Anordnung BMI v. 05.12.08 zur Aufnahme von 2500 irakischen Flüchtlingen gem. § 23 II AufenthG; Infos zu Auswahl- und Aufnahmeverfahren, aufenthalts- und sozialrechtlichem Status

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VG Halle/Saale: Verlassensgebühren entbehren Rechtsgrundlage




Pressemitteilung der Initiative Togo Action Plus vom 26. Februar 2010:

Gerichtsverhandlung gegen Residenzpflicht: Komi E. gewinnt Klage gegen 10 Euro Gebühren

Komi E., Vizepräsident der Initiative Togo Action Plus, klagte 2007 beim Verwaltungsgericht Halle/Saale gegen die Erhebung einer Gebühr von 10 Euro. Die Ausländerbehörde im Landkreis Saalekreis verlangt diese Gebühr von Flüchtlingen, die den Landkreis verlassen wollen. Die ohnehin rassistische Ausgrenzung von Flüchtlingen in Deutschland durch die Residenzpflicht wird durch diese Gebühr verschärft.

Heute verkündete das Verwaltungsgericht Halle/Saale (Sachsen-Anhalt) das Urteil. Der Richter Harms erklärte, dass es für die Erhebung einer solchen Gebühr von Flüchtlingen keine gesetzliche Grundlage gibt. Die Ausländerbehörde, die der Verhandlung fernblieb, muss Komi E. den Streitbetrag von 10 Euro zurückerstatten. “Dies ist ein Präzedenzfall im Kampf gegen strukturellen Rassismus. Wir hoffen, dass die Ausländerbehörde in Merseburg in Zukunft keine Gebühren mehr von den Flüchtlingen verlangt“, sagte Anett Zeidler von der Initiative Togo Action Plus.

http://togoactionplus.wordpress.com/

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Das Gerichtsurteil im Wortlaut:
VG Halle 1 A 395/07 HAL, Urteil vom 26.02.2010
Gebühren für Bescheinigung der Verlassenserlaubnis für geduldete Ausländer sind mangels Rechtsgrundlage in der AufenthV unzulässig.


Das Sächsische Innenministerium ist übrigens - anders als die Behörden in Sachsen Anhalt - bereits seit Jahren der Auffassung, dass die Gebühren unzulässig sind:
Erlass SMI vom 14.12.2005
Gebühren für Bescheinigung der Verlassenserlaubnis für asylsuchende und für geduldete Ausländer sind mangels Rechtsgrundlage im AufenthG, AsylVfG und AufenthV unzulässig

 






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