Urteil: Kleinkind wird nicht in DR Kongo abgeschoben

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit einem Urteil die Abschiebung eines Kleinkindes in die Demokratischen Republik Kongo untersagt. Begründet wird das Urteil mit einer extremen Gefährdungslage für das Kleinkind durch die wirtschaftlichen Verhältnisse und die medizinische Versorgungslage.


Verwaltungsgericht Köln, Az.: 5 K 1426/02.A, Urteil vom 29.10. 2003: Feststellung des Vorliegens des § 53 Abs. 6 Ausländergesetz (AuslG) bezüglich der Demokratischen Republik Kongo.

„Die Klägerin würde unmittelbar nach ihrer Abschiebung in die DR Kongo in eine extreme Gefährdungslage geraten, die sie mit hoher Wahrscheinlichkeit dem sicheren Tode oder schwersten Verletzungen ausliefern würde … Eine extreme Gefährdungslage für die Klägerin als Angehörige der gefährdeten Gruppe in die DR Kongo zurückgeführten Kleinkinder ergibt sich im Falle der Abschiebung aus der dort herrschenden desolaten wirtschaftlichen Situation und der allgemeinen schlechten Versorgungslage mit Lebensmitteln einerseits und aus der schlechten medizinischen Versorgungslage in Verbindung mit dem – zumal die in der Bundesrepublik Deutschland geborene Klägerin – Risiko, nach einer Einreise in die DR Kongo an Malaria zu erkranken, andererseits.“





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