11.02.2016: Versorgung Asylsuchender per Eilantrag beim Sozialgericht durchsetzen!

Anträge auf Existenzsicherung nach AsylbLG, Zuweisung einer Unterkunft, Krankenscheine, Geldleistungen, Rechtsdurchsetzung per Eilantrag beim Sozialgericht.


Flüchtlingsrat Berlin 10.02.2016: Aktualisiertes Merkblatt zu den Leistungen für Asylsuchende nach dem AsylbLG

Pressemitteilung Sozialgericht Berlin 15.01.2016: Anstieg der Flüchtlingsfälle um 800 %
Jeden Dienstag begleitet die Initiative Be an Angel Geflüchtete zum Sozialgericht, der Antrag kann aber auch mit Hilfe Ehrenamtlicher oder Beratungsstelle usw. selbst gestelt werden, bei der Rechtsantragstelle des Gerichts oder per Post oder Fax wie hier beschrieben:

Liebe Freundinnen und Freunde,

wenn Menschen mangels Nachweis einer konkret freien Unterkunft (ggf. auch mit de fakto nicht einlösbarem Hostelgutschein) obdachlos sind, oder wegen Überfüllung und mangels Abfertigungskapazität am LAGeSo eine Vorsprache zur Antragstellung unmöglich war, können sie bei Gericht einen Eilantrag („Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung“) einreichen, um die zuständige Sozialbehörde (für Asylsuchende in Berlin immer das LAGeSo) verpflichten zu lassen, nach ASOG und AsylbLG eine konkrete freie Unterkunft zuzuweisen und die Kosten dafür zu übernehmen.

Per Eilantrag können auch die Leistungen für den Lebensunterhalt (Taschengeld oder Regelsatz), ggf. eilbedürftige Krankenhilfe sowie evtl. auch der Berlinpass durchgesetzt werden. Das gilt auch, wenn die laufenden Geldleistungen zur Selbstversorgung nicht ausgezahlt wurden bzw. die „Abschlagszahlung“ von 100 Euro verbraucht ist. Ebenso wenn man mit ohne ohne Wartenummer oder -bescheinigung mittellos seit Tagen beim LAGeSo auf eine Vorsprachemöglichkeit wartet, oder hierzu gesundheitlich nicht in der Lage ist.

Per Eilantrag kann die Verpflichtung der Behörde zur Gewährung der Grundleistungsbeträge nach § 3 AsylbLG (Taschengeld bzw. Barbetrag für den persönlichen Bedarf nach § 3 Abs 1 AsylbLG = 145 Euro/Monat, wenn bereits Vollverpflegung gewährt wird; Regelleistung nach § 3 Abs 1 und 2 AsylbLG = 364 Euro/Monat, wenn auch Verpflegung noch nicht gewährt wird) beantragt werden. Für Haushaltsangehörige sind die Beträge jeweils etwas geringer.

Siehe zu den Leistungsansprüchen registierter und unregistrierter Asylsuchender nach dem AsylbLG unser aktualisiertes Merkblatt hier
AsylbLG_kurz.pdf

Bei Bedarf kann per Eilantrag bei Gericht auch die Verpflichtung der Behörde zur Hilfe im Krankheitsfall durchgesetzt werden (Krankenschein). Für den Krankenschein muss dargelegt werden, welche dringend abklärungs- bzw. behandlungsbedüftigen Krankheitssymptome aktuell bestehen. Hilfreich ist ggf. eine Bescheinigung ehrenamtlicher Notfallärzte oder der Caritas am LAGeSo mit Hinweis auf Symptome und ggf. Diagnose, und dass eine Behandlung dringend und unaufschiebbar, aber mit den Mitteln des Ehrenamtes und der Erste-Hilfe-Stelle am LAGeSo bzw. im Wohnheim keinesfalls leistbar ist.

Im Eilantrag muss dargelegt werden, was die Person bisher konkret unternommen hat, um die Leistungen (zB einen Schlafplatz, zB den Krankenschein, das Taschengeld) zu bekommen, wann und wie oft er/sie beim LAGeSo vorgesprochen hat, bei wie vielen Hostels er/sie angefragt hat, dass er/sie obdachlos ist, dass die ggf. zusätzlich zum Hostelgutschein nur gezahlten 6 Euro am Tag nicht ausreichen für Essen usw. (Anpassung je nach Sachlage), oder dass die ggf. gewährte Abschlagszahlung von 100 Euro bereits verbraucht ist. Wee lange die 100 Euro reichen sollten ergibt sich aus einem Vergleich mit den AsylbLG-Leistungsätzen, vgl dazu unser Merkblatt, für Alleinstehende bei Selbstversorgung sind es ca 10 Tage, bei Taschengeld und Vollverpflegung ca drei Wochen, bei Familien entsprechend weniger, erst danach kann man ggf. den Eilantrag machen.

Vor dem Eilantrag sollte möglichst auch ein schriftlicher Antrag auf die genannten Leistungen per FAX ans LAGeSo geschickt werden, siehe dazu die Anlage. Eine Kopie des Antrags und ggf. die Faxquittung sollte dem Eilantrag beigefügt werden. Zudem muss versichert werden, dass der/die Antragsteller völlig mittellos ist (kein Einkommen, kein Vermögen).

Faxnummern LAGeSo:
90229-3098 (ZAA), -3099 (ZLA), – 3094 (Sozialdienst), -3092 (Abteilungsleitung), -1099 (Behördenleitung). Weitere LAGeSo-Kontakte siehe Organigramm.

Wenn es um unbegleitete Minderjährige (UMF) geht, ist für den Eilantrag das Verwaltungsgericht Berlin zuständig, da dann die Unterkunft, Krankenscheine bzw. Krankenversichertenkarte und Leistungen für den Lebensunterhalt (Taschengeld oder Regelsatz) Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz, §§ 39 und 40 SGB VIII, ggf. in Verbindung mit § 42 SGB VIII (Inobhutnahme) sind. Diese Leistungen erbringt für neu aufgenommene Asylsuchende das Landesjugendamt Berlin bei der Senatsverwaltung für Jugend, Bildung und Wissenschaft (SenbBJW Berlin). Das Landesjugendamt beauftragt Jugendhilfträger die Leistungen zu erbringen, zB die FSD-Stiftung in  der Wuopperstraße, der Rechtsanspruch muss aber immer gegen die Senatsverwaltung durchgesetzt werden.

Die Höhe des Regelbedarfs bzw. Taschengeldes nach § 39 SGB VIII entspricht mindestens den Leistungen nach § 3 AsylbLG. Der Eilantrag auf Inobhutnahme, Unterbringung, Versorgung, Taschengeld und Krankenscheine richtet sich gegen das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Jugend, Bildung und Wissenschaft, hilfsweise gegen die nach Auffassung des Gerichts sonst zuständige Dienststelle des Landes Berlin.

Faxnummer SenBJW:
90227-5004, -5026

Beim Verwaltungsgericht Berlin kann per Eilantrag auch die förmlichen Einleitung des Asylverfahrens durch das BAMF erzwungen werden, hierzu empfehlen wir die Hinzuziehung einer Beratungsstelle oder Anwältin.

Der Erfahrung nach weist das LAGeSo einen Wohnheimplatz zu, sobald es vom Sozialgericht zur Stellungnahme aufgefordert wird.

Das Verfahren ist in allen genannten Fällen gerichtskostenfrei und auch ohne Anwalt möglich. Der Eilantrag bei Gericht kann schriftlich (per Fax, in Papierform nachreichen!) oder aber persönlich bei der Rechtsantragstelle zu Protokoll gegeben werden.

Wichtig ist eine Absenderadresse auf dem Eilantrag, an welche die Antwort des Gerichts geschickt/gefaxt werden kann.
Notfalls ist der Kontakt auch über eine Beratungsstelle oder per Handy usw. möglich.
Auch vollständige Namen, Herkunftsland sowie Geburtsdatum des/der Antragssteller sollten im Eilantrag angegeben werden.

Ein Anleitung zur Durchsetzung der Rechtsansprüche von Flüchtlingen auf Unterkunft und Versorgung, sowie ein Muster für einen Eilantrag beim Sozial-/Verwaltungsgericht findet Ihr hier:
Antragstellung.pdf

Hier ein Musterantrag auf Sozialleistungen für das FAX:
Antrag_auf_Sozialhilfe.pdf

Hier ein Beispielsfall Eilantrag ans Sozialgericht Berlin auf Zuweisung einer Unterkunft wg. wertlosem LAGeSo-Hostelgutschein. Das LAGeSo hat daraufhin (weil die Antragsteller offensichtlich im Recht waren) sofort eine Unterkunft zugewiesen, damit hatte sich der Rechtstreit erledigt und das Gericht musste nicht mehr entscheiden.
Bsp_Eilantrag_wg_Hostelschein.pdf

Die Adressen der Gerichte:
Sozialgericht Berlin                                                                              
Invalidenstraße 52

10557 Berlin
vorab per Fax: 030 39748630 (wenn möglich)
Rechtsantragsstelle Mo – Do 9 – 14, Fr  9 – 13
https://www.berlin.de/gerichte/sozialgericht/service/rechtsantragstelle/

Verwaltungsgericht Berlin
Kirchstr. 7

10557 Berlin
vorab per Fax: 030 9014 – 8790 (wenn möglich)
Rechtsantragsstelle Mo – Fr  9 – 13
https://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/vg/rechtsantragsstelle/rechtsantragsstelle.html

Wir freuen uns sehr über eure Rückmeldungen, ob die Eilanträge Erfolg haben und generell zu dem Thema „Verweigerte Asylaufnahme durch das LAGeSo und das BAMF“.

Wichtig: Der Flüchtlingsrat ist keine Beratungsstelle und bietet keine Beratung bei der Antragstellung an!!!

Bitte wendet Euch insoweit ggf. an eine Flüchtlingsberatungsstelle: asylberatunginfoblatt.pdf

Viele Grüße
das Team des Flüchtlingsrats Berlin

Flüchtlingsrat Berlin e.V.
Georgenkirchstr. 69-70, 10249 Berlin
Tel: 030/24344 5762, Fax: – 5763
www.fluechtlingsrat-berlin.de





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