09.12.2022: Hinweise zu den Berliner Regelungen und zum Antragsverfahren für aus der Ukraine geflohene Drittstaatsangehörige

Stand: 9. Dezember 2022
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Inhalt

  1. Senatsbeschluss vom 16.08.2022 zum Kriegsflüchtlingsstatus für aus der Ukraine geflohene Drittstaatsangehörige
  2. Erläuterungen des Flüchtlingsrats zu den vier Fallgruppen
  3. Erste Hinweise SenIAS
  4. Hinweise SenInn und LEA
  5. Hinweise Flüchtlingsrat zum Antragsverfahren in Berlin
  6. Weitere Hinweise für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine

 

Senatsbeschluss vom 16.08.2022 zum Kriegsflüchtlingsstatus für aus der Ukraine geflohene Drittstaatsangehörige

Nach der über den 31.08.2022 hinaus geltenden Fassung der Ukraine-Aufenthaltsübergangsverordnung, die für Staatsangehörige der Ukraine und aus der Ukraine geflohene Drittstaatsangehörige gleichermaßen gilt, endet ab 01.09.2022 der ohne Aufenthaltstitel legale visumsfreie Aufenthalt für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, sobald der Tag ihrer ersten Einreise nach Deutschland mehr als 90 Tage zurückliegt.

Regelungen zur Umsetzung der Maßgaben zum Kriegsflüchtlingsstatus in Artikel 2 des EU-Aufnahmebeschlusses (EU) 2022/382 https://eur-lex.europa.eu/eli/dec_impl/2022/382/oj wurden daher für Angehörige aus Drittstaaten (nicht nur für Studierende!) erforderlich, die sich zuvor in der Ukraine aufgehalten haben.

Diese sollten sich wie hier erläutert vor dem 1.9.2022 persönlich im UA TXL registrieren lassen und anschließend online beim LEA einen Termin für eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Andernfalls würde der Aufenthalt illegal. Ein Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis z.B. zu Studien- oder Erwerbszwecken wäre dann ohne Visum aus der deutschen Botschaft im Herkunftsland nicht mehr möglich.

 

Am 16.08.2022 hat nun der Berliner Senat eine Regelung zum Kriegsflüchtlingsstatus für aus der Ukraine geflohene Drittstaatsangehörige beschlossen:

  • Fallgruppe 1: Studierende, die vom Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 vom 04. März 2022 erfasst sind, können eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erhalten;
  • Fallgruppe 2: In den Fällen, in denen das LEA das BAMF an dem Prüfverfahren des § 24 AufenthG beteiligt, stellt das LEA eine Fiktionsbescheinigung nach § 24 AufenthG für einen Zeitraum von zunächst zwölf Monaten aus;
  • Fallgruppe 3: Studierende, die sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels als § 24 AufenthG erfüllen, können diesen Aufenthaltstitel auf einen entsprechenden Antrag hin erhalten und bedürfen damit keiner gesonderten aufenthaltsrechtlichen Unterstützung;
  • Fallgruppe 4: Studierende, die keiner der vorgenannten Fallgruppen unter-fallen, werden eine Fiktionsbescheinigung nach § 24 AufenthG für einen Zeitraum von sechs Monaten einmalig erhalten, wenn sie glaubhaft darlegen können, dass sie zum Zeitpunkt des Ausbruchs des Krieges (24.02.2022) in der Ukraine studiert haben.

Die vier Fallgruppen sind in der Senatsvorlage näher erläutert.

Hier ist der Senatsbeschluss im Wortlaut: www.fluechtlingsrat-berlin.de/senatsbeschluss_drittstaater_ukraine_16aug2022

 

Erläuterungen des Flüchtlingsrats zu den vier Fallgruppen

Die Regelungen für die Fallgruppe 1 bis 3 gelten offensichtlich auch für aus der Ukraine geflohene Drittstaater, die keine Studierenden waren bzw. sind.

Studierende sind dort nur genannt, weil eine Regelung für Studierende der Arbeitsauftrag der Senats-AG war, die diesen Beschluss erarbeitet hat. Nur die Fallgruppe 4 enthält eine über die Fallgruppen 1 bis 3 hinausgehende spezielle Regelung für Studierende.

 

Fallgruppe 1 betrifft Kriegsflüchtlinge mit ukrainischen Familienangehörigen, auch eheähnlich unverheiratet zusammenlebende Partner. Der ukrainische Angehörige muss nicht mitgeflüchtet sein. Außerdem Inhaber eine unbefristen Aufenthaltserlaubnis der Ukraine. Außerdem Drittstaater die einen anerkannten Flüchtlingstatus in der Ukraine haben. Außerdem Staatsangehörige Afghanistans, Syriens und Eritreas.

 

Fallgruppe 2 betrifft Drittstaatsangehörige, die erklären, nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland bzw. ihre Herkunftsregion zurückkehren zu können. Das LEA fordert diese Personen auf, binnen zwei Monaten schriftlich ihre Gründe darzulegen. Ggf. beteiligt das LEA dann das BAMF gemäß § 72 AufenthG an der Prüfung, insbesondere bei Zugehörigkeit zu einer im Herkunftsland vulnerablen Gruppe (z. B. alleinstehende Frauen mit kleinen Kindern, behinderte Menschen, LSBTIQ), medizinischen Gründen (Krankheit) oder in Bezug auf ein fehlendes Existenzminimum im Herkunftsland oder der Herkunftsregion. Es handelt sich um humanitäre Abschiebehindernisse im Sinne des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob eine starke Bindung in die Ukraine besteht. Wenn das LEA das BAMF beteiligt, wird eine Fiktionsbescheinigung nach § 24 AufenthG für zwölf Monate ausgestellt.

Problem: Werden über die genannten humanitären Abschiebehindernisse hinausgehende Asylgründe im Sinne des § 13 AsylG (politische oder religiöse Verfolgung, drohende Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Gefahr für Leib und Leben infolge eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts etc., §§ 3 und 4 AsylG.) vorgetragen, soll die Person ggf. vom LEA auf eine Asylantragstellung beim BAMF verwiesen werden. Hierauf sind die Antragstellenden im Vorfeld hinzuweisen. Eine präzise Abgrenzung der Asylgründe nach § 13 AsylG zu den Abschiebehindernissen im Sinne des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG ist jedoch kaum möglich. Siehe dazu auch das Schreiben des BAMF vom 04.08.2022 https://fluechtlingsrat-berlin.de/BAMF_04Aug202_Beteiligung_Ukraine_24AufenthG.

Ein Asylantrag hätte allerdings zahlreiche negative Folgen wie eine bundesweite Umverteilung, ein bis zu 9monatiges Arbeits- und Ausbildungsverbot, bis zu 24 Monate Wohnpflicht in der Sammelunterkunft, Residenzpflicht, nur Sachleistungen und Taschengeld nach AsylbLG, Verbot des Wechsels in einen anderen Aufentaltstitel in vielen Fällen auch nach Abschluss des Asylverfahrens, etc.

 

Fallgruppe 3 betrifft Kriegsflüchtlinge, die einen anderen Aufenthaltstitels als § 24 AufenthG beanspruchen können, z.B. für eine qualifizierten Erwerbstätigkeit (Akademiker oder mit anerkannter beruflicher Ausbildung), für eine berufliche Ausbildung, für ein freiwilliges Soziales oder ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst (FSJ, FÖJ, BFD), für eine studienvorbereitenden Maßnahme, ein Studium oder auch einen Sprachkurs der nicht dem Studium dient (§ 16 f AufenthG).

Siehe dazu auch die Übersicht des Münchner Flüchtlingsrates: https://muenchner-fluechtlingsrat.de/informationen-zu-drittstaatsangehoerigen-die-aus-der-ukraine-geflohen-sind/#toggle-id-4

Problem: Für alle diese Titel – auch Studium oder Berufsausbildung! – muss man nachweisen, dass man seinen Lebensunterhalt einschließlich Krankenversicherung eigenständig sicherstellen kann, ohne einen ergänzenden Anspruch auf Arbeitslosengeld II zu haben.

 

Fallgruppe 4 schafft eine Übergangslösung für Studierende, die zu keiner anderen Fallgruppen gehören und glaubhaft machen, dass sie bei Ausbruch des Krieges in der Ukraine studiert haben. Sie erhalten eine 6monatige Fiktionsbescheinigung mit der Möglichkeit, Leistungen des Jobcenters (oder ggf. auch BAföG) zu beziehen und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu schaffen. Dies kann statt eines Studiums auch ein anderer Aufenthaltstitel (zB für eine qualifizierte Erwerbstätigkeit oder für eine berufliche Ausbildung) sein, für den dann aber der Lebensunterhalt eigenständig gesichert werden muss. Studierende erhalten somit sechs Monate zusätzlich Zeit, die Voraussetzungen der Fallgruppe 3 nachzuweisen.

 

Information der Betroffenen

„Die Regierende Bürgermeisterin hält es für erforderlich, angesichts der bis zum 31. August 2022 laufenden kurzen Antragsfrist eine aktive zielgruppenorientierte Kommunikation zu betreiben; sie bittet alle Senatsmitglieder, die verabredeten Regelungen in ihren jeweiligen Verantwortungsbereichen über alle Kommunikationskanäle zu bewerben“.

Hier ist vor allen die Berliner Integrationsbeauftragte gefragt, auch bezüglich der nicht studierenden Personenkreise.

 

Erste Hinweise SenIAS

Aus der Senatsverwaltung für Integration SenIAS haben wir per Email erfahren, dass für Drittstaatsangehörige, die aus der Ukraine geflohen sind und vor Kriegsbeginn in der Ukraine studiert haben, bis zum 31.08.2022 ein beschleunigtes Verfahren eingeräumt wurde. Die Prüfung im UA TXL des LAF werde in diesem Zeitraum auf ein Mindestmaß begrenzt, so dass ein Nachweis eines Studiums in der Ukraine vor Kriegsbeginn im Original, in Kopie oder digital für das beschleunigte Verfahren ausreichend sei. Weitere aufenthaltsrechtliche Prüfungen würde das LAF neben einem Identitätsnachweis für diesen Personenkreis nicht vornehmen, das übernimmt dann das LEA. Es gelten weiterhin die Verteil- und Zuweisungskriterien vom 05.04.2022 (= Nachweis einer Wohnung oder Arbeit oder bestimmter Angehöriger in Berlin usw.). Das LAF sei gebetenworden, in andere Bundesländer verteilte Personen (Studierende aus Drittstaaten) an das LEA zu melden, so dass die eingehenden Anträge abgeglichen werden könnten.

 

Hinweise SenInn und LEA

Da die Zeit drängt, hatten wir bei der Senatsverwaltung für Inneres um Zusendung der Regelungen zur Umsetzung des Senatsbeschlusses gebeten.
Die VAB Berlin zu § 24 AufenthG wurden zur Umsetzung des Senatsbeschlusses am 8.9.2022 aktualisert (im PDF unter A.24 auf Seite 268 ff): https://www.berlin.de/einwanderung/service/downloads/artikel.875097.php

Beim LEA-Vorsprachetermin erhalten Personen, die angeben, ggf. unter Fallgruppe 2 zu fallen, bzw. die zweimonatige Beratungs- und Bedenkfrist in Anspruch nehmen möchten, ein deutschsprachiges Hinweisblatt, in dem das weitere Verfahren erläutert wird. Wir haben das Hinweisblatt auf Englisch übersetzt: https://fluechtlingsrat-berlin.de/hinweisblatt_lea_eng_lekt/

 

Hinweise Flüchtlingsrat zum Antragsverfahren in Berlin

 

Registrierung und Berlinzuweisung im UA TXL

Zuerst ist eine Vorsprache zur Registrierung und Berlinzuweisung im UA TXL des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten LAF im ehemaligen Flughafen Berlin-Tegel nötig
https://service.berlin.de/dienstleistung/330869/standort/330887/

Das UA TXL ist nur per Shuttlebus zugänglich, nicht zu Fuß. Ein kostenloser Shuttle für Geflüchtete zum UA TXL fährt stündlich ab Hauptbahnhof (Abfahrt Washingtonplatz, Rahel Hirsch Straße, das ist die Straße an der Spree). Oder mit BVG Bus 109 (ab U/S Zoologischer Garten über U Jakob Kaiser Platz) bis General-Ganeval-Brücke (Eingang des Flughafens). Achtung, der Bus 128 fährt anders als vom LAF angegeben nicht mehr zum UA TXL! Ab General-Ganeval-Brücke (Eingang des Flughafens) mit Shuttlebus zu den Zelten für die Registrierung auf das Vorfeld des Flughafens.

Mit den Shuttlebussen kann man das Vorfeld bzw. das UA TXL auch wieder verlassen. Alle Shuttle fahren auch wieder in die Stadt zurück. Das gilt auch, wenn man im UA TXL zB mangels Wohngeberbescheinigung eine Zuweisung für ein anderes Bundesland erhalten hat. Niemand darf im UA TXL gezwungen werden, in einen Bus in ein anderes Bundesland einzusteigen!
Die Vorsprache zur Registrierung im UA TXL ist ohne Termin möglich, auch am Samstag und Sonntag. Man sollte zwischen 8 und 15 Uhr kommen und einen Identitätsnachweis und den Nachweis einer Wohnung (Mietvertrag, Untermietvertrag, Anmeldung Bürgeramt oder eine Wohngeberbescheinigung) vorlegen. Die Wohngeberbescheinigung ist in der Regel die einfachste Lösung.

Nur für Drittstaater, die in der Ukraine studiert haben, gilt noch bis zum 31.8.2022 eine Sonderregelung. Sie können die Online-Registrierung beim LEA (siehe dazu unten) auch ohne vorherige Registrierung im UA TXL vornehmen, wenn sie im Online-Formular des LEA angeben, dass sie bereits eine Berlinzuweisung hätten und dort die Optionsnummer BE1234567 eintragen. Die Registrierung im UA TXL müssen sie dann aber vor dem persönlichen LEA Termin nachholen.

 

Gründe für eine Berlinzuweisung: Wohngeberbescheinigung und weitere Möglichkeiten

Muster Wohngeberbescheinigung: www.berlin.de/formularverzeichnis/?formular=/labo/zuwanderung/_assets/bestatigung_uber_dauerhafte_gewahrung_einer_unterkunft_fur_ukrainische_gefluchtete.pdf (URL ggf kopieren und wieder zusammengesetzt in den Browser eingeben)

Achtung: Die Daten des Wohnungsgebers werden vom LAF und LEA überprüft und mit dem Melderegister abgeglichen. Im UA TXL sollte man eine Kopie des Personalausweises (mit Adresse!) oder der Meldebescheinigung des Wohnungsgebers mitbringen.

Statt des Nachweises einer Wohnung (Mietvertrag, Untermietvertrag, Anmeldung Bürgeramt oder Wohngeberbescheinigung) erfolgt eine Berlinzuweisung auch bei Nachweis einer Arbeit (mind. ca 15 Std/Woche, mind. 810 Euro netto), einer beruflichen Ausbildung, eines Studienplatz oder einer studienvorbereitenden Maßnahme in Berlin.

Eine Berlinzuweisung erfolgt auch bei Nachweis bestimmter bereits in Berlin lebender Verwandter: Ehe- oder Lebenspartner:in (auch gleichgeschlechtlich), Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder oder Enkelkinder (auch erwachsene Personen!).

Eine Berlinzuweisung erfolgt auch bei Schwangerschaft oder Geburt (Mutterschutzfrist 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt). Eine Berlinzuweisung erfolgt auch bei Reiseunfähigkeit aus medizinischen Gründen, bei Transpersonen und unter Umständen bei LSBTIQ.

 

Muster Selbsterfassungsbogen UA TXL

Im UA TXL muss man einen Selbsterfassungsbogen ausfüllen, in dem man die Gründe für die Berlinzuweisung angeben soll (hier das Formular zum download, gerne vorab ausdrucken und ausfüllen):

www.fluechtlingsrat-berlin.de/fragebogen_registrierung_laf

Studierende sollten zudem einen Nachweis des Studiums in der Ukraine mitbringen.

Das LAF prüft auch, ob bereits eine Zuweisung für bzw. Registrierung in einem anderen Bundesland vorliegt. Dies düfte dann eine Registrierung mt Berlinzuweisung und die Anwendung der Berliner Studierenden-Regelung (siehe oben Fallgruppe 4) ausschließen. Hamburg und Bremen sollen ähnliche Regelungen für Studierende haben. Die obigen Regelungen für die Fallgruppen 1 bis 3 gelten sinngemäß in allen Bundesländern.

 

Online-Registrierung bei der Ausländerbehörde LEA

Die Berliner Ausländerbehörde (Landesamt für Einwanderung – LEA) ist im UA TXL nicht vertreten. Nachdem man die Berlinzuweisung aus dem UA TXL hat, muss man daher das Formular der Online-Registrierung beim LEA für einen Termin für die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ausfüllen.

https://service.berlin.de/dienstleistung/330875

Mit der Berlinzuweisung des UA TXL erhält man einen Code, den man für diese Registrierung beim LEA benötigt. Die Registerung beim LEA ist nur mit einer Emailadresse möglich. Man erhält dann irgendwann per Email einen Termin zur persönlichen Vorsprache beim LEA.

Das ausgefüllte Formular zur Registrierung unbedingt am Schluss ausdrucken und/oder als PDF abspeichern! Man erhält vom LEA keine sofortige Bestätigung per Email!

Die Bestätigung der Registrierung beim LEA gilt noch nicht als förmliche Fiktionsbescheinigung nach § 81 AufenthG.

Wichtig: Das LAF nimmt im UA TXL nur eine erste Registerung vor und entscheidet über die Berlinzuweisung. Zudem erfolgt ein Abgleich der Fingerabdrücke und ggf. eine Passprüfung durch LAF und Polizei. Die aufenthaltsrechtliche Entscheidung trifft später allein das LEA. Auch die Fiktionsbescheinigung nach § 81 AufenthG gibt es erst später im Termin beim LEA.

 

Weitere Hinweise für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine

Weitere Hinweise für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, auch für Drittstaatsangehörige, auch zu Sozialleistungen, finden sich hier:

www.fluechtlingsrat-berlin.de/news_termine/ukraine

auf englisch: www.fluechtlingsrat-berlin.de/news_termine/ukraine_english

 

Wir freuen uns über Eure Hinweise und Erfahrungen, Ergänzungen und Kritik, bitte gerne an

buero@fluechtlingsrat-berlin.de

 





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